1. Allgemeines

           1.        Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der In.Ha.TEC Vertrieb & Service UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „In.Ha.TEC“ genannt) und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

           2.        Besteht zwischen dem Käufer und In.Ha.TEC eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

           3.        Diese Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Vertragsabschluss

           1.        Alle Angebote von In.Ha.TEC sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von In.Ha.TEC schriftlich bestätigt worden ist. Die zu dem Angebot gehörenden Zusatzinformationen und Erläuterungen sowie Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

           2.        Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von In.Ha.TEC keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

           3.        Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von In.Ha.TEC maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Das gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an In.Ha.TEC ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dort nicht innerhalb von 3 Werktagen zugegangen ist.

  1. Preise, Zahlungsmodalitäten

           1.        Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung der Waren sind die am Liefertag gültigen Preise.

           2.        Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug und vor Auslieferung des Kaufgegenstandes fällig. Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Käufers, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart.

           3.        Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, nicht nach, so ist In.Ha.TEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem Basissatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

           4.        Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von In.Ha.TEC anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

           5.        Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als eingegangen. Wechselannahme erfolgt nur, wenn diese in der Auftragsbestätigung besonders aufgeführt ist. Für die Formrichtigkeit rechtzeitiger Vorlegung und Protesterhebung übernimmt In.Ha.TEC keine Haftung. Die Kosten der Einziehung, Diskontierung und sonstigen Valutadifferenzen gehen stets zu Lasten des Käufers.

  1. Lieferung, Lieferfristen, Lieferumfang

           1.        Soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, wird die Lieferung des Kaufgegenstandes nicht von In.Ha.TEC selbst, sondern von Dritten durchgeführt.

           2.        Soweit nicht anders vereinbart erfolgen Lieferungen ab Werk des jeweiligen Standortes EXW Incoterms 2010. Hat der Käufer die Versendung übernommen, kann er Weg und Art der Versendung bestimmen.

           3.        Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht In.Ha.TEC eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

           4.        Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Industrieplatz.de unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

           5.        Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Industrieplatz.de oder höhere Gewalt verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

           6.        Entstandene Schäden durch den Transport sind sofort, spätestens jedoch nach 3 Tagen vom Käufer zu melden und nachzuweisen.

  1. Gefahrübergang, Abnahme

           1.        Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung zwecks Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder In.Ha.TEC noch andere Leistungen, wie Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

           2.        Soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart wird der Kaufgegenstand immer durch eine Transportversicherung eingedeckt.

           3.        Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Industrieplatz.de nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft an auf den Käufer über.

  1. Gewährleistung

           1.        Bei gebrauchten Maschinen und Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, In.Ha.TEC hat dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

           2.        Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

           3.        Eigenschaften oder Beschaffenheiten sind nur dann zugesichert oder garantiert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von In.Ha.TEC enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungs-Beschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine Garantien.

           4.        Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebe und Werkzeuge.

           5.        Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen In.Ha.TEC gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 3 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Der § 377 HGB bleibt bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

           6.        Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat In.Ha.TEC ausreichend Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von In.Ha.TEC) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei In.Ha.TEC unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von In.Ha.TEC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn ohne die Genehmigung von In.Ha.TEC seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

           7.        Transportschäden sind In.Ha.TEC unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere hat er alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

           8.        Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von In.Ha.TEC Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

           9.        Im Falle der Mängelbeseitigung ist In.Ha.TEC verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

         10.        Lässt In.Ha.TEC eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder sofern ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von In.Ha.TEC verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

         11.        Wenn der Käufer In.Ha.TEC unter Fristsetzung zu einer geschuldeten Nacherfüllung aufgefordert hat, so ist In.Ha.TEC auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten oder als angemessen anzusehenden Frist berechtigt, dem Käufer einen Termin zu bezeichnen, bis zu dem sich In.Ha.TEC zur Nacherfüllung in der Lage sieht (Nacherfüllungstermin), und die Nacherfüllung anzukündigen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb der von In.Ha.TEC bezeichneten Frist, so sind bis zum Nacherfüllungstermin Rechte des Käufers, zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ausgeschlossen. Widerspricht der Käufer, so beschränken sich seine Rechte in jedem Fall auf Rücktritt. Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend auch mehrfach bei Nacherfüllungsankündigungen durch In.Ha.TEC.

         12.        Die Entsendung von technischen Mitarbeitern und Montagepersonal durch In.Ha.TEC, auch auf Anforderung des Käufers wegen angeblicher Mängel, führt nicht zur Hemmung der Verjährung, auch nicht die Durchführung von technischen Arbeiten zur Sichtung, Prüfung, Regulierung oder Einstellungen am Vertragsgegenstand. Insbesondere ist jede Hemmung der Verjährung ausgeschlossen, wenn In.Ha.TEC nach dem Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Käufer erklärt, dass kein Mangel, der bei Gefahrübergang vorlag, festgestellt worden ist. Wenn kein Nacherfüllungsanspruch bestand, so ist der Käufer verpflichtet In.Ha.TEC den, durch eine Anforderung des Personals, entstandenen Aufwand zu vergüten. Hierfür gelten die bei In.Ha.TEC üblichen Verrechnungssätze.

VII.        Allgemeine Haftungsbeschränkung

A.    Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von In.Ha.TEC infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.

B.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet In.Ha.TEC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet In.Ha.TEC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII.      Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

A.    In.Ha.TEC oder der Besitzer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist In.Ha.TEC zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In.Ha.TEC ist auch berechtigt, die Lösung etwa an Ort und Stelle fixierter, wie vergossener oder angedübelter Liefergegenstände zu verlangen oder nach eigener Wahl selbst durchzuführen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts gilt ein Liefergegenstand nicht als dauerhaft mit Boden, Gebäude oder sonstigen Anlagen verbunden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer In.Ha.TEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

B.    In.Ha.TEC ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

C.    Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt tritt er jedoch In.Ha.TEC bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von In.Ha.TEC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich In.Ha.TEC, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. In.Ha.TEC kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die In.Ha.TEC nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen In.Ha.TEC und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.

D.    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für In.Ha.TEC vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht In.Ha.TEC gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt In.Ha.TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von In.Ha.TEC mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer In.Ha.TEC anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für In.Ha.TEC. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

E.    Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist In.Ha.TEC berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. In.Ha.TEC verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX.          Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

A.    Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von In.Ha.TEC unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

B.    Wenn In.Ha.TEC die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von In.Ha.TEC zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle teilweiser Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der verbleibenden Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

C.    Treten die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

D.    Nach Rücktritt von In.Ha.TEC vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist In.Ha.TEC berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X.           Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

A.    Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von In.Ha.TEC.

B.    Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von In.Ha.TEC Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen In.Ha.TEC können nur dort anhängig gemacht werden.

C.    Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI.          Rechtswirksamkeit, Datenschutz

A.    Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

B.    Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch In.Ha.TEC; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

C.    Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

D.    In.Ha.TEC ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer -- auch wenn diese von Dritten stammen -- im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von In.Ha.TEC Beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Stand: 19.08.2018